Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
3. Abschnitt
Krankenhausapotheken (Anstaltsapotheken)
Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,§ 3 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 5 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 3, sowie die Paragraphen 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit einer Krankenanstalt, der
die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß § 36 Apothekengesetz,die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 36, Apothekengesetz,
die pharmazeutische Betreuung sowie
nach Maßgabe der krankenanstalteninternen Organisation die ordnungsgemäße Versorgung mit Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren
obliegt.
(3)Absatz 3,Die Versorgung gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondereDie Versorgung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondere
die Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,
die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung,
die Überprüfung der ärztlichen/zahnärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften,
die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln,
die Information und Beratung sowie
die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten.
(4)Absatz 4,Die pharmazeutische Betreuung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst insbesondereDie pharmazeutische Betreuung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst insbesondere
die Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen (Klinische Pharmazie),
die Mitwirkung an Maßnahmen, die die optimale Arzneimitteltherapie sicherstellen,
die Mitwirkung bei der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Medikation nach der Entlassung aus der Krankenanstalt, insbesondere unter Berücksichtigung des Erstattungskodex und der Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise,
Pharmaökonomie und Pharmazeutisches Controlling,
die Information und Beratung der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, des nichtärztlichen Gesundheitspersonals und der in der Pflege der Anstalt befindlichen Personen sowie der Verwaltung in Arzneimittelfragen,
die Erstellung von pharmazeutischen Gutachten,
die Mitwirkung in interdisziplinären Kommissionen und Arbeitskreisen,
die Mitwirkung in der Ethikkommission und
die Mitarbeit bei klinischen Prüfungen.
(5)Absatz 5,Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenhausapothekers/der Krankenhausapothekerin im Rahmen der Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen, der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung, der Einbeziehung in die Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen, und der Vorbereitung der Sitzungen der Arzneimittelkommission ist der Krankenhausapotheker/die Krankenhausapothekerin berechtigt, in die erforderlichen personen- und gesundheitsbezogenen Daten (Krankengeschichte) von Patienten/Patientinnen Einsicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011
Dokumentnummer
NOR40062739