Rechtstracker.at

§ 41 ABO 2005

Fassungen
28.12.2010 bis 03.01.2025 — BGBl. II Nr. 474/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 4128.12.201003.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 474/2010
§ 4109.03.200527.12.2010 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

28.12.2010BGBl. II Nr. 474/2010

Außerkrafttretensdatum

03.01.2025danach: BGBl. II Nr. 2/2025

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

3. Abschnitt
Krankenhausapotheken (Anstaltsapotheken)

Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 5 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, und – soweit anwendbar – Ziffer 6,, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 3, sowie die Paragraphen 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit einer Krankenanstalt, der
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 36, Apothekengesetz,
    2. Ziffer 2
      die pharmazeutische Betreuung sowie
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der krankenanstalteninternen Organisation die ordnungsgemäße Versorgung mit Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren
    obliegt.
  3. Absatz 3,Die Versorgung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,
    2. Ziffer 2
      die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der ärztlichen/zahnärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften,
    4. Ziffer 4
      die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln,
    5. Ziffer 5
      die Information und Beratung sowie
    6. Ziffer 6
      die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten.
  4. Absatz 4,Die pharmazeutische Betreuung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen (Klinische Pharmazie),
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an Maßnahmen, die die optimale Arzneimitteltherapie sicherstellen,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Medikation nach der Entlassung aus der Krankenanstalt, insbesondere unter Berücksichtigung des Erstattungskodex und der Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise,
    4. Ziffer 4
      Pharmaökonomie und Pharmazeutisches Controlling,
    5. Ziffer 5
      die Information und Beratung der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, des nichtärztlichen Gesundheitspersonals und der in der Pflege der Anstalt befindlichen Personen sowie der Verwaltung in Arzneimittelfragen,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung von pharmazeutischen Gutachten,
    7. Ziffer 7
      die Mitwirkung in interdisziplinären Kommissionen und Arbeitskreisen,
    8. Ziffer 8
      die Mitwirkung in der Ethikkommission und
    9. Ziffer 9
      die Mitarbeit bei klinischen Prüfungen.
  5. Absatz 5,Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenhausapothekers/der Krankenhausapothekerin im Rahmen der Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen, der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung, der Einbeziehung in die Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen, und der Vorbereitung der Sitzungen der Arzneimittelkommission ist der Krankenhausapotheker/die Krankenhausapothekerin berechtigt, in die erforderlichen personen- und gesundheitsbezogenen Daten (Krankengeschichte) von Patienten/Patientinnen Einsicht zu nehmen.

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40125046