Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,§ 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.Paragraph 2, Absatz 6, entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.
(3)Absatz 3,§ 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.Paragraph 5, tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2005, ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
NOR40063464