Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,§ 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.Paragraph 2, Absatz 6, entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.
(3)Absatz 3,§ 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.Paragraph 5, tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2005, ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996 in der Fassung von BGBl. I Nr. 105/2004 zu behandeln sind. § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. § 1 Abs. 3 ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.Paragraph eins, Absatz eins, tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2005, ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die nach Paragraph eins, Absatz 2, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, zu behandeln sind. Paragraph eins, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind. (6)Absatz 6,§ 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 1 und § 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph eins und Paragraph 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228966