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§ 14 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1403.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 1410.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und

Hochschülerschaften an den Universitäten

Paragraph 14, (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,
2. Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses,
  1. Ziffer 3
    Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Paragraph 20, Absatz 3,),
  2. Ziffer 4
    die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
  3. Ziffer 5
    die Prüfung der Wahlvorschläge,
  4. Ziffer 6
    die Leitung der Wahlhandlung,
  5. Ziffer 7
    die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
  6. Ziffer 8
    die Entgegennahme der Stimmzettel und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
  7. Ziffer 9
    die Feststellung des Wahlergebnisses,
  8. Ziffer 10
    die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen,
  9. Ziffer 11
    die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
  10. Ziffer 12
    die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
  11. Ziffer 13
    die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 43, HSG 1998 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (Paragraph 57, Absatz 3 bis 6),
  12. Ziffer 14
    die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 50, HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
  13. Ziffer 15
    die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Universitätsvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  14. Ziffer 16
    Festlegung eines Termins, bis zu dem von der Universitätsvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind.
  1. Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen.
  2. Absatz 3,Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung sind die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063478