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§ 31 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3103.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3110.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Paragraph 31, (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 21 bis 26 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 27, entspricht.

  1. Absatz 2,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, verbesserten Form spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu verlautbaren.
  2. Absatz 3,Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen und den Amtstafeln der Wahlkommissionen zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
  4. Absatz 5,Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063495