Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
03.10.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 21 bis 26 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 27 entspricht.Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 21 bis 26 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 27, entspricht.
(2)Absatz 2,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß § 22, § 23 Abs. 5 und § 24 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 28 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 in das Wahladministrationssystem einzutragen und zu verlautbaren.Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in das Wahladministrationssystem einzutragen und zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten, an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen, den Amtstafeln der Wahlkommissionen und auf dem Internet-Portal zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
(5)Absatz 5,Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40101818