Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
4. Abschnitt
Durchführung der Wahlen
Bekanntmachung der Wahlen
§ 32. (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 31 Abs. 3.Paragraph 32, (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt Paragraph 31, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. An jedem Wahltag müssen mindestens sechs Stunden, insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063496