Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
03.10.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
4. Abschnitt
Durchführung der Wahlen
Bekanntmachung der Wahlen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 31 Abs. 3.Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt Paragraph 31, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. An jedem Wahltag müssen mindestens sechs Stunden, insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17:00 Uhr beendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40101819