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§ 33 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3326.01.201130.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3303.10.200825.01.2011 § → § BGBl. II Nr. 351/2008
§ 3310.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008danach: BGBl. II Nr. 351/2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahllokale

Paragraph 33, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen.

  1. Absatz 2,In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
  2. Absatz 3,Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063497