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§ 33 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 25.01.2011 — BGBl. II Nr. 351/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3326.01.201130.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3303.10.200825.01.2011 § → § BGBl. II Nr. 351/2008
§ 3310.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

03.10.2008BGBl. II Nr. 351/2008

Außerkrafttretensdatum

25.01.2011

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahllokale

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale sowie je einen Personalcomputer mit Internetzugang und Drucker gemäß Paragraph 11, Absatz eins, HSG 1998 pro Wahlkommission (Unterkommission) für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Der Personalcomputer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen. Weiters hat die Rektorin oder der Rektor in ausreichender Anzahl Personalcomputer mit Internetzugang und den technischen Komponenten für die Verwendung der Bürgerkarte gemäß Paragraph 4, E-GovG und Sichtschutz gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 6, HSG 1998 während des Zeitraums gemäß Paragraph 62, öffentlich zugänglich für die Stimmabgabe mittels E-Voting durch die Studierenden zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
  3. Absatz 3,Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Schlagworte

Hardwaresystem

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101820