Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Akademievertretung
§ 50. (1) Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Akademie bilden die Akademievertretung. Die Direktorin oder der Direktor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Akademievertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Direktorin oder der Direktor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.Paragraph 50, (1) Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Akademie bilden die Akademievertretung. Die Direktorin oder der Direktor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Akademievertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Direktorin oder der Direktor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.
(2)Absatz 2,Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Nach Möglichkeit sind auch diese Wahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.
(3)Absatz 3,Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden der Akademie durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens vier Monate ab der Wahl aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Werden durch Akademievertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat dies die oder der Vorsitzende der Akademievertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis zum letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben.
(5)Absatz 5,Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Akademie kann im Rahmen des § 19 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Akademie kann im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 2, des Akademien-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2008
Dokumentnummer
NOR40063514