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§ 50 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 19.05.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5020.05.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 5010.04.200519.05.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

19.05.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Akademievertretung

Paragraph 50, (1) Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Akademie bilden die Akademievertretung. Die Direktorin oder der Direktor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Akademievertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Direktorin oder der Direktor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.

  1. Absatz 2,Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Nach Möglichkeit sind auch diese Wahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.
  2. Absatz 3,Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden der Akademie durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens vier Monate ab der Wahl aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Werden durch Akademievertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat dies die oder der Vorsitzende der Akademievertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis zum letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben.
  4. Absatz 5,Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Akademie kann im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 2, des Akademien-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063514