Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
20.05.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Pädagogische Hochschulvertretung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Pädagogischen Hochschule bilden die Pädagogische Hochschulvertretung. Die Rektorin oder der Rektor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Pädagogischen Hochschulvertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Rektorin oder der Rektor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.
(2)Absatz 2,Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Nach Möglichkeit sind auch diese Wahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.
(3)Absatz 3,Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden der Pädagogischen Hochschule durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister sowie die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens vier Monate ab der Wahl aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Werden durch Pädagogische Hochschulvertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat dies die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis zum letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben.
(5)Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Pädagogischen Hochschule kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40098571