Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues
Auspflanzrecht
§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.Paragraph 3, (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.
(2)Absatz 2,Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbaugesetzen der Länder.
Dokumentnummer
NOR40063606