Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Prämie
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
(2)Absatz 2,Die Prämienhöhe entspricht den in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 festgesetzten Beträgen.Die Prämienhöhe entspricht den in Artikel 8, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, festgesetzten Beträgen.
(3)Absatz 3,Eine Prämie kann nur in einer gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999 festgesetzten Fläche gewährt werden.Eine Prämie kann nur in einer gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, des Weingesetzes 1999 festgesetzten Fläche gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR40063612