Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Prämie
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
(2)Absatz 2,Die Prämienhöhe entspricht den in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 festgesetzten Beträgen.Die Prämienhöhe entspricht den in Artikel 8, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, festgesetzten Beträgen.
(3)Absatz 3,Eine Prämie kann nur in einer gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999 festgesetzten Fläche gewährt werden.Eine Prämie kann nur in einer gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, des Weingesetzes 1999 festgesetzten Fläche gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089950