Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes
§ 16. (1) Die Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist mittels Formblatt zu stellen.Paragraph 16, (1) Die Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist mittels Formblatt zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe mit Bescheid zuzuerkennen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
(3)Absatz 3,Die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der Bundeskellereiinspektion formlos schriftlich mindestens zwei Werktage zuvor zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S. 1, zu nennen.Die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der Bundeskellereiinspektion formlos schriftlich mindestens zwei Werktage zuvor zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Angaben gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen, Amtsblatt Nummer L 194 vom 31. Juli 2000, Seite 1, zu nennen.
Dokumentnummer
NOR40063619