Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes
§ 16. (1) Die Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist mittels Formblatt zu stellen.Paragraph 16, (1) Die Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist mittels Formblatt zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe mit Bescheid zuzuerkennen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
(3)Absatz 3,Die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der Bundeskellereiinspektion formlos schriftlich mindestens zwei Werktage zuvor zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S. 1, zu nennen.Die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der Bundeskellereiinspektion formlos schriftlich mindestens zwei Werktage zuvor zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Angaben gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen, Amtsblatt Nummer L 194 vom 31. Juli 2000, Seite 1, zu nennen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089957