Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verantwortlicher Beauftragter
§ 11. Das Stärkeunternehmen hat die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegenden Verpflichtungen selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Eine derartige Bestellung ist durch die bestellte(n) Person(en) zu unterfertigen und der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Paragraph 11, Das Stärkeunternehmen hat die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegenden Verpflichtungen selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Eine derartige Bestellung ist durch die bestellte(n) Person(en) zu unterfertigen und der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR40063778