Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verantwortlicher Beauftragter
§ 11. Das Stärkeunternehmen hat die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegenden Verpflichtungen selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Eine derartige Bestellung ist durch die bestellte(n) Person(en) zu unterfertigen und der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Paragraph 11, Das Stärkeunternehmen hat die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegenden Verpflichtungen selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Eine derartige Bestellung ist durch die bestellte(n) Person(en) zu unterfertigen und der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089901