Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13. (1) Der Betriebsinhaber hat jedenfalls folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:Paragraph 13, (1) Der Betriebsinhaber hat jedenfalls folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:
Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen.
Sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln.
Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.
(2)Absatz 2,Diese Belege sind sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Anbauvertrag
Dokumentnummer
NOR40063780