Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sicherstellung durch Hersteller
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Hersteller haben beim In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte nach dem 12. August 2005 eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder
durch Abschluss einer Versicherung oder
durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos
geleistet werden.
(2)Absatz 2,Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 habenSicherstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben
ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,
von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und
ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.
Schlagworte
Elektrogerät, Sammelkategorie, Sammelsystem, Logistikkosten
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40063864