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§ 8 EAG-VO

Fassungen
ab 01.07.2014 — BGBl. II Nr. 193/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 193/2014
§ 813.08.200530.06.2014 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 193/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sicherstellung durch Hersteller

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Hersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
    1. Ziffer eins
      durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder
    2. Ziffer 2
      durch Abschluss einer Versicherung oder
    3. Ziffer 3
      durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos
    geleistet werden.
  2. Absatz 2,Sicherstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben
    1. Ziffer eins
      ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,
    2. Ziffer 2
      von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und
    3. Ziffer 3
      ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelkategorie, Sammelsystem, Logistikkosten

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164245