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§ 17 EAG-VO

Fassungen
13.08.2005 bis 30.04.2006 — BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute26.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 71/2016
§ 1701.07.201425.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 193/2014
§ 1701.04.200730.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 48/2007
§ 1701.05.200631.03.2007 § → § BGBl. II Nr. 183/2006
§ 1713.08.200530.04.2006 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 121/2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2006danach: BGBl. II Nr. 183/2006

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß Paragraph 11, zuzuführen.
  2. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß Paragraph 11, einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 und bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, gesammelten und einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß Paragraph 11, zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet wurden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem gemeldet wird:
    1. Ziffer eins
      die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,
    2. Ziffer 2
      der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,
    3. Ziffer 3
      die einer Behandlung zugeführten Massen je Sammel- und Behandlungskategorie und
    4. Ziffer 4
      der Nachweis über die Einhaltung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
    Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063873