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§ 17 EAG-VO

Fassungen
01.07.2014 bis 25.03.2016 — BGBl. II Nr. 193/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute26.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 71/2016
§ 1701.07.201425.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 193/2014
§ 1701.04.200730.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 48/2007
§ 1701.05.200631.03.2007 § → § BGBl. II Nr. 183/2006
§ 1713.08.200530.04.2006 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 193/2014

Außerkrafttretensdatum

25.03.2016danach: BGBl. II Nr. 71/2016

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß Paragraph 11, zuzuführen.
  2. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß Paragraph 11, einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 und bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, gesammelten und einer Behandlung gemäß Paragraph 11, zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
    1. Ziffer eins
      die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,
    2. Ziffer 2
      der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,
    3. Ziffer 3
      die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie,
    4. Ziffer 4
      der Nachweis über die Einhaltung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und
    5. Ziffer 5
      das Datum der Abholung.
    Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164253