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§ 20 EAG-VO

Fassungen
13.08.2005 bis 23.12.2008 — BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute26.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 71/2016
§ 2024.12.200825.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 496/2008
§ 2013.08.200523.12.2008 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 121/2005

Außerkrafttretensdatum

23.12.2008danach: BGBl. II Nr. 496/2008

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch im Wege des Registers weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      GLN der Sammelstelle,
    2. Ziffer 2
      Sammel- und Behandlungskategorie,
    3. Ziffer 3
      geschätzte Masse und
    4. Ziffer 4
      Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
  2. Absatz 2,Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers im Wege des Registers zu melden.
  3. Absatz 3,Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden. Bei gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat der beauftragte Übernehmer zusätzlich das vorgesehene Behandlungsverfahren, den Transporteur und die Art des Transportes zu melden.
  4. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz eins bis 3 können bei gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Begleitscheindaten Paragraph 18, Absatz 3, AWG 2002 für den Transport verwendet werden.
  5. Absatz 5,Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.
  6. Absatz 6,Für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte gelten die Daten gemäß Absatz eins bis 5 als Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AWG 2002.
  7. Absatz 7,Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben. Werden die Daten gemäß Absatz eins bis 3 und Absatz 5, im Wege des Registers übermittelt, gelten auch diese Daten als Begleitscheindaten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AWG 2002.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063876