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§ 20 EAG-VO

Fassungen
ab 26.03.2016 — BGBl. II Nr. 71/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute26.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 71/2016
§ 2024.12.200825.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 496/2008
§ 2013.08.200523.12.2008 BGBl. II Nr. 121/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

26.03.2016BGBl. II Nr. 71/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      GLN der Sammelstelle,
    2. Ziffer 2
      Sammel- und Behandlungskategorie,
    3. Ziffer 3
      geschätzte Masse und
    4. Ziffer 4
      Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
  2. Absatz 2,Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
  3. Absatz 3,Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,)

  4. Absatz 5,Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,)

  5. Absatz 7,Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 3 und 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie

Im RIS seit

31.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40180448