Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2005Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74bParagraph 74 b
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Xb. Besondere Bestimmungen für Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themenrömisch zehn b. Besondere Bestimmungen für Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen
§ 74b.Paragraph 74 b,
(1)Absatz eins,Der Erörterung von EU-Themen werden eigene Sitzungen des Nationalrates gewidmet:
Das Arbeitsprogramm der jeweiligen Präsidentschaft wird zu Beginn einer Präsidentschaft behandelt;
jeweils insgesamt ein Themenbereich pro Klub zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments kann in einer eigenen Sitzung zum Aufruf gelangen;
Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 können auch in Sitzungen nach lit. a und b verhandelt werden; die Verhandlung erfolgt nach Behandlung der EU-Themen nach lit. a und b.Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5, können auch in Sitzungen nach Litera a und b verhandelt werden; die Verhandlung erfolgt nach Behandlung der EU-Themen nach Litera a und b,
(2)Absatz 2,Für Sitzungen nach Abs. 1 lit. b kann jeder Klub acht Wochen vorher zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments einen Themenbereich je Sitzung vorschlagen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung kann jeder Klub eine Änderung des von ihm bekannt gegebenen Themenbereiches vorschlagen, worüber in der Präsidialkonferenz im Sinne des § 8 Abs. 3 zu beraten ist. Die vorgeschlagenen Themenbereiche gelangen in folgender Reihenfolge zum Aufruf:Für Sitzungen nach Absatz eins, Litera b, kann jeder Klub acht Wochen vorher zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments einen Themenbereich je Sitzung vorschlagen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung kann jeder Klub eine Änderung des von ihm bekannt gegebenen Themenbereiches vorschlagen, worüber in der Präsidialkonferenz im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, zu beraten ist. Die vorgeschlagenen Themenbereiche gelangen in folgender Reihenfolge zum Aufruf:
für die erste Sitzung nach Abs. 1 lit. b entscheidet die Klubstärke;für die erste Sitzung nach Absatz eins, Litera b, entscheidet die Klubstärke;
in der zweiten Sitzung nach Abs. 1 lit. b findet folgende Reihenfolge Anwendung: Themenbereich des zweitstärksten Klubs, danach Themenbereich des drittstärksten Klubs usw. und schließlich Themenbereich des stärksten Klubs;in der zweiten Sitzung nach Absatz eins, Litera b, findet folgende Reihenfolge Anwendung: Themenbereich des zweitstärksten Klubs, danach Themenbereich des drittstärksten Klubs usw. und schließlich Themenbereich des stärksten Klubs;
in allfälligen weiteren Sitzungen nach Abs. 1 lit. b gelangt zuerst der Themenbereich des nächststärksten Klubs zum Aufruf, usw.in allfälligen weiteren Sitzungen nach Absatz eins, Litera b, gelangt zuerst der Themenbereich des nächststärksten Klubs zum Aufruf, usw.
(3)Absatz 3,Zu jedem Themenbereich gelangt als erster Redner ein Abgeordneter jenes Klubs, dessen Themenbereich aufgerufen wird, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll. Jedem Redner kommt in weiterer Folge eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.Zu jedem Themenbereich gelangt als erster Redner ein Abgeordneter jenes Klubs, dessen Themenbereich aufgerufen wird, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll. Jedem Redner kommt in weiterer Folge eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(4)Absatz 4,In der Debatte über EU-Themen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Für die Einbringung und Unterstützung gelten § 55 Abs. 2 und 3 sinngemäß.In der Debatte über EU-Themen nach Absatz eins, Litera a und b dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Für die Einbringung und Unterstützung gelten Paragraph 55, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(5)Absatz 5,In Sitzungen zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen findet weder eine Aktuelle Stunde noch eine Fragestunde statt. Ferner ist die Einbringung von Dringlichen Anfragen, Dringlichen Anträgen und Verlangen auf kurze Debatte nach § 57a unzulässig.In Sitzungen zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen findet weder eine Aktuelle Stunde noch eine Fragestunde statt. Ferner ist die Einbringung von Dringlichen Anfragen, Dringlichen Anträgen und Verlangen auf kurze Debatte nach Paragraph 57 a, unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40063940