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§ 74b GOG-NR

Fassungen
26.05.2005 bis 11.02.2010 — BGBl. I Nr. 29/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74b heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 63/2021
§ 74b01.08.201531.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 62/2015
§ 74b30.05.201531.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 62/2015
§ 74b12.02.201029.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 12/2010
§ 74b26.05.200511.02.2010 BGBl. I Nr. 29/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74 b

Inkrafttretensdatum

26.05.2005BGBl. I Nr. 29/2005

Außerkrafttretensdatum

11.02.2010danach: BGBl. I Nr. 12/2010

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch zehn b. Besondere Bestimmungen für Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen

Paragraph 74 b,

  1. Absatz eins,Der Erörterung von EU-Themen werden eigene Sitzungen des Nationalrates gewidmet:
    1. Litera a
      Das Arbeitsprogramm der jeweiligen Präsidentschaft wird zu Beginn einer Präsidentschaft behandelt;
    2. Litera b
      jeweils insgesamt ein Themenbereich pro Klub zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments kann in einer eigenen Sitzung zum Aufruf gelangen;
    3. Litera c
      Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5, können auch in Sitzungen nach Litera a und b verhandelt werden; die Verhandlung erfolgt nach Behandlung der EU-Themen nach Litera a und b,
  2. Absatz 2,Für Sitzungen nach Absatz eins, Litera b, kann jeder Klub acht Wochen vorher zu Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments einen Themenbereich je Sitzung vorschlagen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung kann jeder Klub eine Änderung des von ihm bekannt gegebenen Themenbereiches vorschlagen, worüber in der Präsidialkonferenz im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, zu beraten ist. Die vorgeschlagenen Themenbereiche gelangen in folgender Reihenfolge zum Aufruf:
    1. Litera a
      für die erste Sitzung nach Absatz eins, Litera b, entscheidet die Klubstärke;
    2. Litera b
      in der zweiten Sitzung nach Absatz eins, Litera b, findet folgende Reihenfolge Anwendung: Themenbereich des zweitstärksten Klubs, danach Themenbereich des drittstärksten Klubs usw. und schließlich Themenbereich des stärksten Klubs;
    3. Litera c
      in allfälligen weiteren Sitzungen nach Absatz eins, Litera b, gelangt zuerst der Themenbereich des nächststärksten Klubs zum Aufruf, usw.
  3. Absatz 3,Zu jedem Themenbereich gelangt als erster Redner ein Abgeordneter jenes Klubs, dessen Themenbereich aufgerufen wird, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll. Jedem Redner kommt in weiterer Folge eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
  4. Absatz 4,In der Debatte über EU-Themen nach Absatz eins, Litera a und b dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Für die Einbringung und Unterstützung gelten Paragraph 55, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  5. Absatz 5,In Sitzungen zur ausschließlichen Erörterung von EU-Themen findet weder eine Aktuelle Stunde noch eine Fragestunde statt. Ferner ist die Einbringung von Dringlichen Anfragen, Dringlichen Anträgen und Verlangen auf kurze Debatte nach Paragraph 57 a, unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40063940