Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2010Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74bParagraph 74 b
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Xb. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themenrömisch zehn b. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen
§ 74b.Paragraph 74 b,
(1)Absatz eins,Der Erörterung von EU-Themen sind
Aktuelle Europastunden sowie
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte
gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.gewidmet. Paragraph 31 d, Absatz 5, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür Aktuelle Europastunden gilt Paragraph 97 a, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß Paragraph 13, Absatz 5, berücksichtigt werden soll,
in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
(3)Absatz 3,EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4)Absatz 4,EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5)Absatz 5,In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40115895