Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2005Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in § 1 Abs. 2 genannten Zutaten. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht. Paragraph 8, Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, - und der deutliche Hinweis auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zutaten. Hinsichtlich der Angaben gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 5 gilt Paragraph 3, Absatz 2, nicht.
Dokumentnummer
NOR40064001