Kurztitel
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2005Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2005,
Text
§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in Anhang III genannten Zutaten und Stoffe, soweit diese nicht durch Anhang IV bis zum 25. November 2007 ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht. Paragraph 8, Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, - und der deutliche Hinweis auf die in Anhang römisch drei genannten Zutaten und Stoffe, soweit diese nicht durch Anhang römisch vier bis zum 25. November 2007 ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 gilt Paragraph 3, Absatz 2, nicht.