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§ 22c BWG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 33/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22c01.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006 · aufgehoben
§ 22c01.07.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2005
§ 22c01.01.199830.06.2005 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 33/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 141/2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

Paragraph 22 c,

  1. Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
  2. Absatz 2,In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die Paragraph 22 b, Absatz eins, anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
  3. Absatz 3,Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.
  4. Absatz 4,Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
    3. Ziffer 3
      in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.
    Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

Schlagworte

Kaufposition

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40064470