Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22cParagraph 22 c
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2, Ziffer 82, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
Text
Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen
§ 22c.Paragraph 22 c,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 13, oder Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 6, zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.
(2)Absatz 2,Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 13, die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß Paragraph 22 d, Absatz 5, Ziffer 5, oder Paragraph 22 f, Absatz 2, Ziffer 3, zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert werden.Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den Paragraphen 22 d bis 22 f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den Paragraphen 22 g und 22 h geändert werden.
(4)Absatz 4,Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.
(5)Absatz 5,Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.Die nach den Paragraphen 22 d bis 22 f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006
Schlagworte
Zinssatzderivate
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR40081108