Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 70/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 36Artikel 8, Paragraph 36
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,
jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,
iii) die Löschung der internationalen Registrierung,
jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,
viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 17 Absatz 5 oder 6, 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,
die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
nach Regel 20 übermittelte Informationen,
jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
xii) jede Berichtigung im internationalen Register.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40064472