Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 98/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 36Artikel 8, Paragraph 36
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,
jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,
die Löschung der internationalen Registrierung,
jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,
jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,
die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
nach Regel 20 übermittelte Informationen,
jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
jede Berichtigung im internationalen Register.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Dokumentnummer
NOR40110774