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Art. 26

Fassungen
01.07.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute01.10.2015 § → § BGBl. III Nr. 118/2015
Art. 2601.07.200530.09.2015 BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 72/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015danach: BGBl. III Nr. 118/2015

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 26

Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen

(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig, sind sie befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.

(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag in der Zone 15 Kilometer von der Staatsgrenze können die Beamten ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verwenden, falls der ungestörte Betrieb des Funksystems dieser Vertragspartei gesichert ist.

Schlagworte

Funkeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40064561