Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 26
Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen
(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig, sind sie befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.
(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.
(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag in der Zone 15 Kilometer von der Staatsgrenze können die Beamten ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verwenden, falls der ungestörte Betrieb des Funksystems dieser Vertragspartei gesichert ist.
Schlagworte
Funkeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064561