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Art. 26

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 118/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute01.10.2015 § → § BGBl. III Nr. 118/2015
Art. 2601.07.200530.09.2015 BGBl. III Nr. 72/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 118/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 26

Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen

(1) Die Beamten einer Vertragspartei, welche nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, sind befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen und zu benützen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.

(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag sind die Beamten berechtigt, ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verwenden, falls der ungestörte Betrieb der vorhandenen Funksysteme dieser Vertragspartei gesichert ist.

Schlagworte

Funkeinrichtung

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

20004104

Dokumentnummer

NOR40174649