Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 118/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 26
Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen
(1) Die Beamten einer Vertragspartei, welche nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, sind befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen und zu benützen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.
(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.
(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag sind die Beamten berechtigt, ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verwenden, falls der ungestörte Betrieb der vorhandenen Funksysteme dieser Vertragspartei gesichert ist.
Schlagworte
Funkeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174649