Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2017 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.04.200531.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2017
Anl. 201.07.197931.03.2005 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2017

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

Anlage 2

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Buchbinder

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen und Geräte

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Lagermöglichkeiten

Kenntnis der wichtigsten Bindearten in Einzelfertigung einschließlich Sonderarbeiten

Kenntnis spezieller Bindearten in Einzelfertigung und der wichtigsten Bindearten in Serienfertigung

Kenntnis der Bindearten in Serienfertigung einschließlich Sonderarbeiten

Kenntnis über den wesentlichen technischen Arbeitsablauf in einer Buchbinderei

–

Kenntnis der Fehlerquellen der angelieferten Materialien

–

Kenntnis der wesentlichen Buchbindereimaschinen, deren Einsatzgebiete, Wirkungsweise und Wartung

Messen, Anzeichnen

–

–

Schneiderarbeiten mit einfachen Werkzeugen und Geräten, Prüfung der Laufrichtung, Zählen und Aufstoßen von Papier

Auslinieren von Druckbogen, Berechnen und Zuschneiden von Material

Bedienen und Einstellen von Schneidemaschinen

Kenntnis der einfachen Falzarten

Kenntnis der wichtigsten Falzarten und Ausschußschemen

–

Manuelles Falzen

Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen

Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen

Herstellen von Vorsätzen und Vorrichten

Einrichten und Bedienen von Rill-, Ritz- und Perforiergeräten und Maschinen

Manuelles Zusammentragen, Kollationieren und Heften

Zusammentragen und Heften, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten

Zusammentragen und Heften, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten

Kleben mit verschiedenen Klebestoffen; Blockleimen

Klebebindung, Rückenbeleimung, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten

Klebebindung, Rückenbeleimung, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten

Manuelles Rundmachen und Kapitalen

Hülsen, Abpressen und Hinterkleben, Schnittmachen

Manuelles Deckenmachen

Deckenmachen und Prägen mit einfachen Einrichtungen

Einrichten und Bedienen von Prägepressen

Einhängen und Fertigstellen von Broschüren und Pappbänden

Einhängen und Fertigstellen von Halb- und Ganzgewebebänden

Herstellen von Musterbänden

Herstellen einer geritzten Schachtel und einfache Kaschierarbeiten und Mappen

Herstellen von Alben oder Geschäftsbüchern oder zusammengesetzten Schachteln mit Hals

Herstellen eines Halblederbandes

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit, technisch, bedienen, Vorsatz, Rillgerät, Ritzgerät, zusammentragen, Einsatzmöglichkeit, fertigstellen, Halbgewebeband,

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR40064614