Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15aArtikel eins, Paragraph 15 a
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
die Dauer der Bewilligung und
den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3,Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Absatz 2, zu erlassen.
(4)Absatz 4,Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des Paragraph 125, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016
Dokumentnummer
NOR40064928