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Art. 1 § 15a LFBAG

Fassungen
28.06.2008 bis 27.12.2011 — BGBl. I Nr. 82/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15a01.08.201318.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 15a28.12.201131.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 133/2011
Art. 1 § 15a28.06.200827.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
Art. 1 § 15a27.06.200827.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
Art. 1 § 15a10.06.200526.06.2008 BGBl. I Nr. 46/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

28.06.2008BGBl. I Nr. 82/2008

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011danach: BGBl. I Nr. 133/2011

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.
  2. Absatz eins a,Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
    2. Ziffer 2
      im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Paragraph 15 a, Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  3. Absatz 2,Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Bewilligung und
    3. Ziffer 3
      den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 3,Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Absatz 2, zu erlassen.
  5. Absatz 4,Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des Paragraph 125, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 135, anzuwenden.
  6. Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
  7. Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40099675