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§ 82b VAG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 59/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82b01.04.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 82b01.01.200831.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 82b01.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 59/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 59/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 107/2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat

Paragraph 82 b,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschlussgrund gemäß Paragraphen 271, oder 271a HGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.
  2. Absatz 2,Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 102, Absatz 2 bis 4 zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40065511