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§ 82b VAG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.03.2009 — BGBl. I Nr. 107/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82b01.04.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 82b01.01.200831.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 82b01.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 59/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 107/2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat

Paragraph 82 b,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschlussgrund gemäß Paragraphen 271, oder 271a HGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.
  2. Absatz 2,Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 102, Absatz 2 bis 4 zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,In Versicherungsunternehmen jedweder Rechtsform, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro übersteigen oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Betrieb und in der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und in der Berichterstattung in für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats, geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
    1. Ziffer eins
      die Überwachung der Rechnungslegung;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;
    7. Ziffer 7
      die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Abschlussprüfers.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Schlagworte

Konzernlagebericht

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094479