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Art. 1 § 13 GenRevG 1997

Fassungen
01.01.2006 bis 31.05.2008 — BGBl. I Nr. 59/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 13 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 1301.06.200831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
Art. 1 § 1301.01.200631.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
Art. 1 § 1301.01.199831.12.2005 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 59/2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008danach: BGBl. I Nr. 70/2008

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 32, Absatz 3,

Text

Zweiter Abschnitt

Zulassung als Revisor

Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.
  2. Absatz 2,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen.
  3. Absatz 3,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40065523