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Art. 1 § 13 GenRevG 1997

Fassungen
01.06.2008 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 70/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 13 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 1301.06.200831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
Art. 1 § 1301.01.200631.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
Art. 1 § 1301.01.199831.12.2005 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. I Nr. 70/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 26/2021

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Zweiter Abschnitt
Zulassung als Revisor

Voraussetzungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Hochschulreife,
    3. Ziffer 3
      die besondere Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
  2. Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.
  3. Absatz 3,Für Personen, welche die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, verkürzt sich die Mindestdauer der Tätigkeit gemäß Absatz 2, auf zwei Jahre.
  4. Absatz 4,Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz 2, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. Ziffer 4
      eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40098236