Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verhandlungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
(2)Absatz 2,Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR40065832