Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verhandlungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.
(2)Absatz 2,Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
NOR40146414