Rechtstracker.at

Art. 2f

Fassungen
22.12.2004 bis 13.05.2008 — BGBl. III Nr. 94/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2f heute21.06.2019 § → § BGBl. III Nr. 84/2020
Art. 2f14.05.200820.06.2019 § → § BGBl. III Nr. 179/2012
Art. 2f22.12.200413.05.2008 § → § BGBl. III Nr. 94/2005
Art. 2f18.12.199621.12.2004 BGBl. Nr. 641/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2 f

Inkrafttretensdatum

22.12.2004BGBl. III Nr. 94/2005

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008danach: BGBl. III Nr. 179/2012

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2F: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich die Summe aus
    1. Litera a
      2,8 vH des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage A von 1989 und
    2. Litera b
      dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C von 1989
    nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 65 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 35 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 10 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 0,5 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Dieser Verbrauch ist allerdings auf den Erhalt von Kühl- und Klimaanlagen beschränkt, welche zu diesem Datum existieren.
  6. Absatz 6,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2030 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C Null nicht übersteigt.
  7. Absatz 7,Vom 1. Jänner 1996 an wird sich jede Vertragspartei bemühen, dafür zu sorgen,
    1. Litera a
      daß die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C auf diejenigen Anwendungen beschränkt wird, für die andere umweltverträglichere alternative Stoffe oder Verfahren nicht vorhanden sind;
    2. Litera b
      daß die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C nicht außerhalb der Anwendungsbereiche erfolgt, in denen gegenwärtig die geregelten Stoffe in den Anlagen A, B und C verwendet werden, außer in seltenen Fällen zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit;
    3. Litera c
      daß die geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C im Hinblick auf ihre Verwendung so ausgewählt werden, daß sie nicht nur anderen Umwelt-, Sicherheits- und Wirtschaftsbelangen gerecht werden, sondern auch möglichst wenig zum Abbau der Ozonschicht beitragen.
  8. Absatz 8,Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich im Durchschnitt
    • Strichaufzählung
      die Summe aus dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C von 1989 und 2,8 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage A von 1989 sowie
    • Strichaufzählung
      die Summe aus dem berechneten Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C von 1989 und 2,8 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage A von 1989 nicht übersteigt.
    Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C, wie vorstehend definiert, übersteigen.

Schlagworte

Umweltbelangen, Sicherheitsbelangen, Kühlanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40065936

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A2f/NOR40065936