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Art. 2f

Fassungen
ab 21.06.2019 — BGBl. III Nr. 84/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2f heute21.06.2019 § → § BGBl. III Nr. 84/2020
Art. 2f14.05.200820.06.2019 § → § BGBl. III Nr. 179/2012
Art. 2f22.12.200413.05.2008 § → § BGBl. III Nr. 94/2005
Art. 2f18.12.199621.12.2004 BGBl. Nr. 641/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2 f

Inkrafttretensdatum

21.06.2019BGBl. III Nr. 84/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2F: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich die Summe aus
    1. Litera a
      2,8 vH des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage A von 1989 und
    2. Litera b
      dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C von 1989
    nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich im Durchschnitt
    • Strichaufzählung
      die Summe aus dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C von 1989 und 2,8 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage A von 1989 sowie
    • Strichaufzählung
      die Summe aus dem berechneten Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C von 1989 und 2,8 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage A von 1989 nicht übersteigt.

    Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C, wie vorstehend definiert, übersteigen.

  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 65 vH der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 25 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 25 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C übersteigen.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 10 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C jährlich 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C übersteigen.
  6. Absatz 6,Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. Jedoch kann
    1. Litera a
      jede Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe überschreiten, mit der Maßgabe, dass dieser Verbrauch zu beschränken ist:
      1. Litera i
        auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen,
      2. Sub-Litera, i, i
        auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen,
      3. iii
        auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren,
      4. Sub-Litera, i, v
        auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;
    2. Litera b
      jede Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zeit raum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. des in Absatz 2 genannten Durchschnitts überschreiten, mit der Maßgabe, dass diese Produktion zu beschränken ist:
      1. Litera i
        auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen,
      2. Sub-Litera, i, i
        auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen,
      3. iii
        auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmotoren,
      4. Sub-Litera, i, v
        auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen.
  7. Absatz 7,Vom 1. Jänner 1996 an wird sich jede Vertragspartei bemühen, dafür zu sorgen,
    1. Litera a
      daß die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C auf diejenigen Anwendungen beschränkt wird, für die andere umweltverträglichere alternative Stoffe oder Verfahren nicht vorhanden sind;
    2. Litera b
      daß die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C nicht außerhalb der Anwendungsbereiche erfolgt, in denen gegenwärtig die geregelten Stoffe in den Anlagen A, B und C verwendet werden, außer in seltenen Fällen zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit;
    3. Litera c
      daß die geregelten Stoffe in Gruppe römisch eins der Anlage C im Hinblick auf ihre Verwendung so ausgewählt werden, daß sie nicht nur anderen Umwelt-, Sicherheits- und Wirtschaftsbelangen gerecht werden, sondern auch möglichst wenig zum Abbau der Ozonschicht beitragen.

Schlagworte

Umweltbelangen, Sicherheitsbelangen, Kühlanlage

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40224104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A2f/NOR40224104