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§ 65b GuKG

Fassungen
06.07.2005 bis 09.04.2008 — BGBl. I Nr. 69/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65b heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 109/2024
§ 65b01.03.201230.06.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013
§ 65b31.12.200929.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 130/2009
§ 65b10.04.200830.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 65b06.07.200509.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 69/2005
§ 65b17.02.200405.07.2005 BGBl. I Nr. 6/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 b

Inkrafttretensdatum

06.07.2005BGBl. I Nr. 69/2005

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008danach: BGBl. I Nr. 57/2008

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Individuelle Gleichhaltung

Paragraph 65 b,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß Paragraph 65 a, gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,
    sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichwertig ist oder
    2. Ziffer 2
      ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorliegen.
    Im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zu berücksichtigen, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden und diese der praktischen Ausbildung im Rahmen der entsprechenden Sonderausbildung gleichwertig sind.
  4. Absatz 4,Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, bescheidmäßig gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40066084