Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65bParagraph 65 b
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Individuelle Gleichhaltung
§ 65b.Paragraph 65 b,
(1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere
Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oderAusbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß Paragraph 65 a, gleichgehalten sind, oder
Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005,Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder dem Abschnitt römisch vier des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,)
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 undNachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Absatz eins, und
Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oderob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichwertig ist oder
ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorliegen.
(3a)Absatz 3 a,Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sindIm Rahmen des Gutachtens gemäß Absatz 3, sind
Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 oder einer Sonderausbildung gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sowiePrüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Absatz eins, oder einer Sonderausbildung gemäß Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sowie
im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,
zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5)Absatz 5,Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 94/1999, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012
Dokumentnummer
NOR40113504